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(>Dazu generell / >Verfahrenswert) 1. Was ist hier Streitgegenstand? a. Grundsatz: Der Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (Text) ergibt sich aus dem gestellten Antrag und dem geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwand, OLG Köln DRsp 1998/16932. b. Wie wirken sich nachgeschobene Einwände aus? Wenn neue Einwände nachgeschoben werden, liegt insoweit ein neuer Gegenstand vor, der G ein kostenbefreiendes Anerkenntnis nach § 93 ZPO (dazu), ggf. i.V.m. § 243 FamFG (dazu), ermöglichen würde, OLG Köln DRsp 1998/16932. c. Beschwerdegegenstand: Der Wert für den unterlegenen G richtet sich danach, inwieweit seine Vollstreckung für unzulässig erklärt wurde, BGH DRsp 2011/10392. Die Beschwer des unterlegenen S bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, also i.d.R. nach dem Nennbetrag des vollsteckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf dessen Realisierbarkeit, BGH DRsp 2014/16253 = FamRZ 2014,1996 = NJW [...]
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