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(>Materielle Rechtskraft) 1. Wenn der Gegenkläger obsiegt: a. Welche Wirkung hat das? (a) Auf den Ursprungstitel: Rechtsfolge des neuen Urteils ist nur der Wegfall der Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Titels, BGH DRsp 1992/4863 = FamRZ 1984,878. Das neue Urteil beseitigt weder den Ursprungstitel als solchen noch die dortige Kostengrundentscheidung, BGH DRsp 1995/10078 = NJW 1995,3318. Die Vollstreckung aus jenem Titel wird insgesamt unzulässig, sofern sich nicht aus dem Urteil ergibt, dass sie nur zeitweilig oder anteilig unzulässig ist, OLG Frankfurt DRsp 1999/1215 = FamRZ 1998,967. (b) Sind die Rechte des Gegen-Klägers jetzt verbraucht? Die Rechtskraft erfasst nicht die zur Abwehr vorgebrachten Gegenrechte, aber soweit die Gegenklage auf Grund einer Aufrechnung durchgegriffen hat, gilt § 322 II ZPO (Text) analog, BGH DRsp 1992/4863 = FamRZ 1984,878. b. Wie müsste er danach vorgehen? Nach §§ 775 Nr.1, 776 ZPO (Text), BGH DRsp 2005/14492 = FamRZ 2005,1832. Er muss als [...]
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