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(>Bei rechtlichen Veränderungen) (>§ 767 ZPO im Kontext) 2. Bei Änderung anspruchsbegründender Umstände 3. Bei Änderung von Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit 4. Bei Eintritt anspruchsfeindlicher Umstände 1. Gesetzeslage: "Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen .." (§ 767 I ZPO). 2. Bei Änderungen im unterhaltsrechtlichen Status von G: Ist § 767 ZPO die richtige Klage? a. Beim Ehegattenunterhalt (entsprechend bei Lebenspartnerschaft >dazu): (a) Wenn sich die Parteien trennen: Nachdem S zur Taschengeldzahlung verurteilt wurde: Ja, OLG München FamRZ 1981,450; (b) Wenn die Trennung aufgehoben wird: Nach einer Verurteilung zu Trennungsunterhalt: Ja, OLG Stuttgart DRsp 1994/13518 LS = FamRZ 1982,1012. (c) Bei erneuter Trennung: Nach einer früheren Verurteilung zu Trennungsunterhalt: Ja, denn der Anspruch lebt grds. nicht wieder auf (dazu). (d) Bei Scheidung: Nach Verurteilung zu Trennungsunterhalt: Ja, BGH DRsp [...]
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