(>In FG-Verfahren) 2. Bei erteilter Klausel / 3. Wenn die Klausel verweigert wird 1. Ist die Klausel (erneut) zu erteilen (§§ 724 ff ZPO >Text)? (>Umschreibung) a. Neue Fam-Verfahren ab 1.9.2009: Abgesehen davon, dass es hier nur noch "Beschlüsse" gibt, ändert sich nichts (vgl. § 120 FamFG >Text), Klein FuR 2009,250. b. Grundsätze: Von dem verkündeten und unterschriebenen Endurteil (§ 317 II ZPO >Text) wird dem Berechtigten (dazu Zöller[30.] 724 ZPO R.3) eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt (§ 724 I ZPO), an deren Schluss die gesetzlich vorgeschriebene Klausel gesetzt, unterschrieben und gesiegelt wird (§ 725 ZPO >Text). Erforderlich ist ein Antrag von G, OLG Schleswig DRsp 2008/10824. Einwendungen von S sind hier grds. nicht zu prüfen, OLG Schleswig DRsp 2008/10824, OLG Koblenz DRsp 2010/17096. Ein Vergleich, der laut Protokoll nicht vorgelesen und genehmigt wurde, darf nicht mit einer Klausel versehen werden, OLG Düsseldorf DRsp [...]