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(>Sonstige Einwände) (>§ 767 ZPO im Kontext) 1. Ist § 767 ZPO grds. die richtige Vorgehensweise? a. Gesetzeslage: "Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen .." (§ 767 I ZPO). b. Bedeutung: Wenn ausschließlich (dazu) rechtshemmende, rechtsbeschränkende oder rechtsvernichtende Einreden oder Einwendungen vorgebracht werden sollen, ist der Vollstreckungsabwehrantrag für S die allein richtige Klageart, KG NJW 2015,3726 = FamRZ 2016,379. 2. Einzelne Einwände: Ist § 767 ZPO gegeben? Aufrechnung: Ja, Scholz/ Stein O R.392. Auch nach Aufrechnung mit einem betragsmäßig festgesetzten Kostenerstattungsanspruch, BGH DRsp 2013/19568 = NJW 2013,2975. Erfüllung (dazu): Ja, OLG Hamm DRsp 2007/4307 = FamRZ 2007,159, OLG Saarbrücken DRsp 2009/14270, ebenso bei Surrogaten, BGH FamRZ 1978,177. In Fällen zum Versorgungsausgleich kann auch § 323 ZPO eingreifen (dazu). Erlass (dazu): Ja, BGH FamRZ 1979,573. Freistellungseinwand: Mangels [...]
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