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1. Vorfrage: Ist die Umschulung bzw. Qualifizierungsmaßnahme schon als solche ein Obliegenheitsverstoß oder aber von G hinzunehmen? >Dazu. 2. Bestehen neben einer erlaubten Umschulung weitere Obliegenheiten? a. Werden Erwerbsbemühungen geschuldet? (a) Grundsätze: Die Umschulung kann einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen; jedenfalls bei Hinzukommen gesundheitlicher Einschränkungen kann damit auch die gesteigerte (dazu) Obliegenheit erfüllt sein, OLG Hamm DRsp 1998/3045 = FamRZ 1997,1168. (b) Wenn S verschärft haftet (dazu): S schuldet zumindest die gleichen Bemühungen wie ein Erwerbstätiger (dazu). Dann besteht eine Obliegenheit zu anrechnungsfreiem (dazu) Zuverdienst an Wochenenden, KG NJWE-FER 2001,119 /1, OLG Koblenz DRsp 2008/23431 = FamRZ 2002,1215; a.A. OLG Jena/Thüringen DRsp 2000/4235 = FamRZ 1999,1523, OLG Jena/Thüringen DRsp 2005/20702 = FamRZ 2005,1110. Dann besteht eine Obliegenheit zum Nebenerwerb am Abend oder Wochenende bis zu 48 Std./Woche [...]
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