(>Nach freiwilligem Jobwechsel / >Grundlagen für Sanktionen) 1. Wenn die Partei jetzt unselbständig erwerbstätig ist: a. Grundsatz: Die Annahme der neuen Stelle kann (auch nach unverschuldetem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle) gegen eine Obliegenheit verstoßen: Geschuldet ist die Suche nach einer Arbeit, welche die Qualifikation voll ausschöpft, so dass nicht ohne weiteres ein minderbezahlter Job angenommen werden darf, OLG Zweibrücken FamRZ 1983,1039, KG FamRZ 1984,592, OLG Düsseldorf DRsp 2006/21296 = FamRZ 2006,1871. b. Nach Ortswechsel: Wenn S nach dem Verlust der Arbeit in den alten Bundesländern in seinem Heimatort in den neuen Ländern eine angemessene, aber schlechter bezahlte Arbeit annimmt, verstößt dies nicht gegen die Erwerbsobliegenheit, OLG Brandenburg DRsp 1998/3007 = FamRZ 1997,1073. 2. Wenn sie jetzt selbständig ist: S darf sich (ohne Anrechnung fiktiver Einkünfte) selbständig machen, wenn 1 Jahr lang vergeblich eine Anstellung gesucht wurde [...]