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Schulden

(Unt/489)
Autor: Brückel

(>Gesamtschuldnerausgleich /  >Darlehen vom Sozialhilfeträger /  >Darlehen bei Rente)

(>Darlehen für die eigene Ausbildung)

Schulden von G:

Die Schulden führen grds. nicht zu einer Erhöhung des Bedarfs von G: >Dazu.

Schulden von S (vgl. Düsseldorfer Tabelle [A.4], Leitlinien (dazu) [10.4]):

-Begrenzen sie bereits den Bedarf?

-Sind sie prägend?

-Trotz Prägung nicht bereinigend abzuziehen?

-Sonderfälle:

-PKW-Kredit

-Haus-Kredit

-Kredit für trennungsbedingte Aufwendungen (u.a. Hausrat)  

-Wird die Leistungsfähigkeit von S begrenzt?

-Grundsätze  (Ist die Verbindlichkeit erheblich? Beweislast?)

-Kriterien für den Interessenausgleich

-Beispielrechnung im Mangelfall