Schulden
(Unt/489)
Autor: Brückel
(>Gesamtschuldnerausgleich / >Darlehen vom Sozialhilfeträger / >Darlehen bei Rente)
(>Darlehen für die eigene Ausbildung)
Schulden von G:
Die Schulden führen grds. nicht zu einer Erhöhung des Bedarfs von G: >Dazu.
Schulden von S (vgl. Düsseldorfer Tabelle [A.4], Leitlinien (dazu) [10.4]):
-Begrenzen sie bereits den Bedarf?
-Trotz Prägung nicht bereinigend abzuziehen?
-Sonderfälle:
-Kredit für trennungsbedingte Aufwendungen (u.a. Hausrat)
-Wird die Leistungsfähigkeit von S begrenzt?
-Grundsätze (Ist die Verbindlichkeit erheblich? Beweislast?)
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