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(>Bedarfsprägend? / >Aus anderen Gründen nicht abziehbar?) 3. Bei Unbilligkeit 1. Bei anderweitiger Berücksichtigung: a. Grundsätze: str.: a) Keine Doppelverwertung: Wenn Schulden als Passiva beim Zugewinnausgleich berücksichtigt worden sind, bleibt ihre Tilgung beim Unterhalt generell außer Betracht, Gerhardt/ Schulz FamRZ 2005,317. Soweit die Verbindlichkeit bereits beim Zugewinnausgleich als Passivposten (dazu) angesetzt wurde, kann die Tilgung der Schuld nicht beim Unterhalt erneut berücksichtigt werden (Verbot der Doppelverwertung), OLG Saarbrücken DRsp 2006/7287 = NJW 2006,1438 = FamRZ 2006,1038. b) Grds. doch: Der Abzug ist weiter zu berücksichtigen, soweit nicht § 242 BGB (Text) entgegensteht, Maier FamRZ 2006,897. Passiva, denen kein Nutzungsvorteil mehr gegenübersteht (wegen Verbrauch oder Untergang), sind sowohl im Güterrecht als auch beim Unterhalt zu berücksichtigen, Hermes FamRZ 2007,186. b. Bei Hauskrediten: >Dazu. 2. Bei vorrangigen [...]
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