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2. Was ist bei unerheblichen Verbindlichkeiten? / 3. Was bei erheblichen? 4. Beweislast 1. Vorfrage: Ist die Verbindlichkeit von S im konkreten Fall überhaupt erheblich? a. Wenn eine Berücksichtigung generell ausscheidet (>Dazu): Dann ist sie hier nicht erheblich. Deshalb ist stets der Grund der Eingehung der Verbindlichkeit darzulegen, OLG Brandenburg DRsp 2008/12364. b. Wenn die Schuld nicht ordnungsgemäß bedient wird: str.: a) Grds. ja: Solange S zur Nachentrichtung verpflichtet ist: Ja, OLG Hamm DRsp 2002/6184 = FamRZ 2001,370, OLG Köln FamRZ 2002,98. Wenn die Schuld berücksichtigt wurde und nach Titulierung nicht mehr bedient wird, ist das ein Abänderungsgrund (dazu). b) Grds. nein: Schulden, deren rechtzeitige Erfüllung möglich war, sind unerheblich, Niepmann/Seiler[14.] R.1059. Nicht bediente Schulden sind nicht abziehbar, außer nicht bezahlter Kindesunterhalt, OLG Hamburg DRsp 2004/19310 = FamRZ 2003,1102. Steuerschulden sind nur zu berücksichtigen, wenn sie [...]
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