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(>Sind Schulden überhaupt zu berücksichtigen?) vgl. Graba FamRZ 1995,521, Weber FPR 2006,468 2. Sonstige Kriterien 1. Zweck und Zeitpunkt der Verschuldung: a. Grundsätze: (a) Darlegung: S muss zumindest Zeitpunkt, Grund und Höhe der Kreditaufnahme konkret darlegen, OLG Brandenburg DRsp 2003/11571. Bei verschärfter Haftung (dazu) muss S zu sämtlichen Kriterien vortragen, um die Berücksichtigungsfähigkeit darzulegen, OLG Köln DRsp 2006/6234. (b) Liegt Leichtfertigkeit vor? >Dazu. (c) Wenn ja: Soweit die Kreditaufnahme im Verhältnis zu den Unterhaltsberechtigten unangemessen ist (Luxus), oder falls kein einsichtiger Grund vorlag, haben die Unterhaltsgläubiger grds. Vorrang (dazu), BGH DRsp 1994/4552 LS = FamRZ 1984,358 = NJW 1984,1237. b. Wenn der Kredit aufgenommen wurde: (a) Für den Unterhalt: Ein Kredit, durch dessen Aufnahme S in die Lage versetzt wird, Unterhalt zu zahlen, ist anzuerkennen, so noch Kalthoener/B/N[7.] R.953. (b) Für das Geschäft: Ein [...]
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