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1. Beispielrechnung bei Ehegattenunterhalt: Kreditrate 363 DM p.M., Kindergeld 70 DM (nach Künkel FamRZ 1994,551): 1) Bedarf des Ehegatten G: Bereinigtes Nettoeinkommen von S: 2.800 (Kredit nicht abgezogen) hier kein Kindergeld-Abzug! - Kindesunterhalt (ohne Kindergeld!) 450 2.350 x 3/7 = 1.007 2) Leistungsfähigkeit von S: Bereinigtes Nettoeinkommen von S: 2.800 (Kredit nicht abgezogen) + Kindergeld (Mangelfall!) 70 (§ 1603 II 1 BGB) - gezahlter Kindesunterhalt (incl. 1/2 Kindergeld) 485 (§ 1603 II 1) 2.385 - Selbstbehalt von S (wegen hoher Miete) 1.700 685 = Verteilungsmasse 3) Mangelfallberechnung: Die gleichrangigen Ansprüche von G sowie dem Kredit-Gläubiger betragen zusammen 1.007 + 363 = 1.370; verteilbar sind 685 = 50%. G erhält daher 1.007 x 50% = 503,50 und der Kredit-Gläubiger 685 ./. 503,50 = 181,50 monatlich. 2. Bei Kindesunterhalt: Die Kreditgläubiger treten dann zurück, wenn der nach § 850c I ZPO (dazu) pfändbare Betrag nicht ausreicht, um minderjährigen [...]
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