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Beweis durch Untersuchungen:          

(Ki/45)
Autor: Brückel

Sind Untersuchungen vorzunehmen?

-Wo kommen sie in Betracht?

-In Abstammungsverfahren ab 1.9.2009 (dazu): "Soweit es zur Feststellung der

Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, .., zu dulden, .." (§ 178 I FamFG).

-Neue Streitverfahren: Hier gilt § 113 FamFG mit Verweis auf § 372a ZPO n.F.

(Text), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 178 FamFG R.1.

-Sonstige Verfahren: Offen (dazu). Nicht zur Vorbereitung einer Wiederaufnahme

(dazu), OLG Zweibrücken DRsp 2004/17842 = FamRZ 2005,735.

-Voraussetzungen für Untersuchungen/ Zulässigkeit  

-Welche Arten von Untersuchungen kommen in Betracht?

-Aussetzung

-Beweiswert/ Verwertbarkeit

-Besonderheiten bei Toten

Wenn sich die Testperson weigert178 II FamFG):

(eine Verweigerung sofortiger Blutentnahme bei an sich erklärter Bereitschaft gehört nicht hierher, OLG Hamm FamRZ 2003,616):

-Besteht ein Weigerungsrecht?

-Kann sich das Kind selbst weigern?

-Kann eine Zustimmung widerrufen werden?

Nur unter den Voraussetzungen nach § 290 ZPO (Text), OLG Oldenburg DRsp 2005/17249 = FamRZ 2005,1841.

-Wie ist dann zu verfahren?

-Bei Weigerung mit Gründen

-Bei unberechtigter Weigerung/ Ausbleiben