Beweis durch Untersuchungen:
Sind Untersuchungen vorzunehmen?
-Wo kommen sie in Betracht?
-In Abstammungsverfahren ab 1.9.2009 (dazu): "Soweit es zur Feststellung der
Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, .., zu dulden, .." (§ 178 I FamFG).
-Neue Streitverfahren: Hier gilt § 113 FamFG mit Verweis auf § 372a ZPO n.F.
(Text), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 178 FamFG R.1.
-Sonstige Verfahren: Offen (dazu). Nicht zur Vorbereitung einer Wiederaufnahme
(dazu), OLG Zweibrücken DRsp 2004/17842 = FamRZ 2005,735.
-Voraussetzungen für Untersuchungen/ Zulässigkeit
-Welche Arten von Untersuchungen kommen in Betracht?
Wenn sich die Testperson weigert (§ 178 II FamFG):
(eine Verweigerung sofortiger Blutentnahme bei an sich erklärter Bereitschaft gehört nicht hierher, OLG Hamm FamRZ 2003,616):
-Kann sich das Kind selbst weigern?
-Kann eine Zustimmung widerrufen werden?
Nur unter den Voraussetzungen nach § 290 ZPO (Text), OLG Oldenburg DRsp 2005/17249 = FamRZ 2005,1841.
-Wie ist dann zu verfahren?