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(>Ist sie selbst zur Weigerung befugt? / >Bestehen Weigerungsgründe? / >Ohne Gründe) (>Zeugnisverweigerung) (>§ 178 FamFG im Kontext) 3. Fortsetzung des Verfahrens 1. Grundsätze: a. Mitteilung: Von der mit Gründen versehenen Weigerung sind die Parteien zu informieren, denn § 386 IV ZPO (Text) gilt entsprechend (§ 178 II 1 FamFG). b. Rechtsmittel? Die Person kann sich weigern, aber nicht die Beweisanordnung anfechten, BGH DRsp 2007/14610 = FamRZ 2007,1728; a.A.: wenn es um Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit geht, kann ausnahmsweise der Beweisbeschluss anfechtbar sein, OLG Thüringen DRsp 2011/9827 = FamRZ 2007,1676. 2. Kommt es dann zum Zwischenstreit? a. Gesetzeslage: (a) Ab 1.9.2009 (dazu): "Die §§ 386 bis 390 der ZPO gelten entsprechend" (§ 178 II 1 FamFG). (b) Früher: "Die Vorschriften der §§ 386 bis 390 sind entsprechend anzuwenden" (§ 372a II 1 ZPO). b. Bedeutung: Wenn die Testperson Gründe für ihre Weigerung vorbringt [...]
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