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(>Besteht ein Recht zur Weigerung?) 1. Ab wann kann sich das Kind als Testperson selbst weigern? a. Ab Verstandesreife: Die erforderliche eigene Verstandesreife kann i.d.R. erst ab 14 Jahren angenommen werden, OLG München DRsp 1998/93 = FamRZ 1997,1170 (bei 9 Jahren jedenfalls nicht, BGH DRsp 2006/10827 = FamRZ 2006,686 = NJW 2006,1657). Die Vollendung des 14. Lebensjahrs kann einen Anhaltspunkt liefern, OLG Thüringen DRsp 2011/9827 = FamRZ 2007,1676. Ein 14 Jahre altes Kind kann grds. selbst entscheiden, ob es eine Begutachtung verweigert, OLG Celle FamRZ 2018,1851 = NZFam 2019,232 K. b. Was wäre dann? Der Minderjährige hat ab dann allein zu entscheiden, Erklärungen des Vertreters sind unerheblich, OLG Karlsruhe DRsp 1998/2318 = FamRZ 1998,563. 2. Was ist bei einem jüngeren Kind? a. Wer hat die Erklärung abzugeben? Solange die Testperson noch nicht die erforderliche Verstandesreife hinsichtlich der Bedeutung der Weigerung besitzt, ist allein die Erklärung des gesetzlichen [...]
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