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(>Ist sie selbst zur Entscheidung befugt? / >Verfahren) (>§ 178 FamFG im Kontext) 1. Hat die Testperson ein Zeugnisverweigerungsrecht? Nein, da sie nicht Zeuge ist, OLG Hamburg NJW 1953,1873. 2. Hat sie ein Beanstandungsrecht? a. Gesetzeslage: (a) Ab 1.9.2009 (dazu): "Die §§ 386 bis 390 der ZPO gelten entsprechend" (§ 178 II 1 FamFG). (b) Früher: "Die Vorschriften der §§ 386 bis 390 sind entsprechend anzuwenden" (§ 372a II 1 ZPO). b. Unter welchen Voraussetzungen? (a) Grundsatz: Das Gesetz regelt mit der Verweisung auf §§ 386 ff ZPO (Text) nur das Verfahren; die Weigerungsgründe ergeben sich abschließend aus § 372a I ZPO bzw. § 178 I FamFG (dazu) (ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt es hier nicht), OLG Karlsruhe DRsp 2007/2794 = FamRZ 2007,738. (b) Fälle: (ba) Zur Zulässigkeit: Die Testperson könnte geltend machen, dass die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen (>Dazu) für eine Untersuchung nicht vorliegen, OLG Nürnberg DRsp [...]
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