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(>Beweiswert / >Weigerungsrecht?) (>§ 178 FamFG im Kontext) 1. Gesetzeslage: ".. hat jede Person Untersuchungen .. zu dulden .." (§ 372a I ZPO = § 178 I FamFG). 2. Untersuchung von Körpersubstanzen: a. Blutentnahme: (a) Gesetzeslage: (aa) Ab 1.9.2009 (dazu): ".. insbesondere die Entnahme von Blutproben .." (§ 178 I FamFG). (ab) Früher: ".. insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung .." (§ 372a I ZPO). (b) Blutgruppenuntersuchung: Gesetzlicher Regelfall; grds. mit serologischer Zusatzuntersuchung (dazu), vgl. BGH DRsp 1992/982 = NJW 1991,749. Die Blutgruppen haben sich erst nach 8 Monaten richtig ausgebildet (dazu). (c) DNA-Untersuchung (dazu): Ist zur Absicherung neben s.o.(b) bedenkenfrei, BGH DRsp 1992/982 = NJW 1991,749. Reine DNA-Gutachten sind schon ab der Geburt möglich (dazu). Die DNA-Analyse geht noch über die serologische Untersuchung hinaus, Gaul FamRZ 2000,1470. b. Gewebe-/ [...]
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