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(Schuldr.VA / Hauptmenü ) Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) 1. Kommt ein Auskunftsanspruch in Betracht? a. Der Eheleute gegeneinander: (a) Grundsatz: Ja (§ 1587k I i.V.m. § 1580 i.V.m. § 1605 BGB >dazu). (b) Beim verlängerten Versorgungsausgleich (dazu): Ja (§ 3a VIII VAHRG). b. Gegen den Träger der Versorgung: Ja (§§ 1587k I i.V.m. 1580 i.V.m. 1605 BGB bzw. § 3a VIII VAHRG bzw. analog), Scholz/ Stein M R.291. c. Des Versorgungsträgers gegen die Ehegatten: Ja (§ 3a VIII VAHRG). 2. Worauf richtet sich der Anspruch? a. Grundsatz: Auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen der Gegenpartei, soweit dies für den Versorgungsausgleich erheblich sein kann (§ 1605 BGB analog; dazu). b. Nach Wiederverheiratung von G: Dann kommt auch ein Anspruch auf Auskunft über die Verhältnisse in der neuen Ehe in Betracht, wenn dies wegen erheblicher wirtschaftlicher Disparität (dazu) für § 1587c BGB (dazu) erheblich sein kann, OLG Karlsruhe DRsp 2003/15042 = FamRZ 2003,1840. [...]
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