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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Vorgehensfragen) S = Ausgleichsschuldner 1. Was bedeutet die "Verlängerung"? a. Sie wird erheblich, wenn S stirbt: (a) Grundsätze: (aa) Gesetzeslage: "Nach dem Tod des Verpflichteten kann der Berechtigte in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs .. die Ausgleichsrente .. verlangen" (§ 3a I 1 VAHRG). (ab) Bedeutung: Der verlängerte Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wirkt über den Tod von S hinaus fort. (b) Was wäre sonst? Anderenfalls würde der Anspruch auf die Ausgleichsrente (dazu) (§ 1587g BGB) mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen erlöschen (dazu), BGH FamRZ 1991,927. Gegen die Erben von S besteht kein Anspruch, OLG Düsseldorf FamRZ 2000,829 /2 = DRsp 2000/6716. b. Gegenüber wem wird ggf. verlängert? (a) Grundsatz: Für G entsteht ggf. ein direkter Anspruch gegen den Träger der Versorgung von S (§ 3a I VAHRG). (b) Auch gegenüber einem nichtdeutschen Träger? Der [...]
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