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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Tenor) 2. Was ist nach Abtretung? 1. Kommt ein Ausgleich durch Abtretung in Betracht? a. Dem Grunde nach: (a) Ist ein entsprechender Antrag erforderlich? (aa) Muss das Gericht bemüht werden? Auch eine vertragliche Abtretung (§ 398 BGB >Text) wäre möglich, soweit kein Verbot entgegensteht (s.u.(c)). (ab) Bei Gericht: Das Gericht kann eine Abtretung nur auf Antrag anordnen; der Antrag ist anzuraten, Scholz/ Stein M R.304. Der Antrag ist im Wege der Klagehäufung neben der Forderung einer Ausgleichsrente zulässig, OLG Köln DRsp 2004/13848 = FamRZ 2004,1728. (b) Besteht ein Anspruch auf Abtretung? (ba) Gesetzeslage: "Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden" (§ 1587i I BGB). (bb) Was bedeutet das? Sobald (dazu) ein Anspruch auf [...]
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