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Altes Recht (dazu) ( -->Neues Recht) (-->Tenor) 3. Nach Anordnung einer Abfindung 1. Kommt ein Ausgleich durch Abfindung in Betracht? a. Gesetzeslage: "Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist" (§ 1587l Abs.1 BGB). b. Bei inländischen Anrechten: 1) Nur wenn ein schuldrechtlicher (Rest-)Versorgungsausgleich möglich ist: Hier steht ausnahmsweise die fehlende Fälligkeit nach § 1587g I 2 BGB (dazu) nicht entgegen ("wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche", § 1587l I BGB), die Voraussetzungen von § 1587f BGB (dazu) bzw. § 2 VAHRG müssen aber vorliegen, OLG Düsseldorf FamRZ 1999,1208, Bergner/ Schneider FamRZ 2004,1768. 2) Nur wenn dieser noch nicht fällig ist (dazu): Nur künftige Ausgleichsansprüche können abgefunden werden, OLG Celle DRsp 2009/2747 = FamRZ 2009,1673. 3) Nur wenn das Anrecht [...]
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