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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Grundlagen zur Ausgleichsrente) 1. Inwieweit ist die öffentlich-rechtliche Entscheidung bindend? a. Für das jetzt auszugleichende Recht: Durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich werden Anrechte nur insoweit rechtskräftig festgestellt, als sich der dort angeordnete Ausgleich unmittelbar daraus herleitet (insoweit käme später nur § 10a VAHRG in Betracht >dazu), Gutdeutsch FPR 2000,317. Die Bewertung der Anwartschaften im Ursprungsverfahren (oder nach § 10a VAHRG) mit Teil-Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist für diesen nicht bindend, BGH DRsp 1999/97 = FamRZ 1999,218. Ist (z.B. durch Supersplitting; dazu) bereits ein Teil des an sich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts ausgeglichen worden, bedeutet dies keine rechtskräftige Feststellung, so dass errechnet werden muss, wie viel der Wert aus jetziger Sicht ausmacht, BGH FamRZ 1986,661 = NJW-RR 1986,1260, OLG [...]
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