Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Grds. keine Familiensache / >Anders bei § 1628 BGB) (>Bei Auslandsbezug) 1. Rechtsgrundlagen: Das Recht ergibt sich aus der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB >Text), BVerfG DRsp 2005/20892 = FamRZ 2005,2049 = NJW 2006,1414, BGH DRsp 2008/12034 = FamRZ 2008,1331 = NJW 2008,2500, OLG Nürnberg DRsp 2019/1191. Bei gemeinsamer Erteilungszuständigkeit müssen sich die Eltern formlos einigen und dies spätestens 1 Monat nach Beurkundung der Geburt dem Standesamt anzeigen, OLG München DRsp 2018/16968, OLG Bamberg DRsp 2018/17805, KG DRsp 2020/17137 = FamRZ 2021,357. Bei Meinungsverschiedenheiten bei gemeinsamer Sorge gilt § 1628 BGB (dazu); Familiensache, AG Pankow/Weißensee DRsp 2009/13419, OLG Frankfurt NZFam 2023,754.. Wer nicht Inhaber der Sorge ist, darf nicht mitbestimmen, OVG Brandenburg DRsp 2008/846 = FamRZ 2005,1119. Die §§ 1616 ff BGB (Text) gelten hier nicht, OLG Karlsruhe DRsp 2016/10000. 2. Ist eine Änderung des Vornamens möglich? a. Grundsätze: Bis zur [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen