Altes Recht 1. Kein gesetzlicher Namenswechsel: Das neue Recht führt grds. nicht zu einem Namenswechsel (Art.224 § 3 I EGBGB >Text). 2. Können Namen jetzt geändert werden? a. Wenn ein Kind einen alten Doppelnamen trägt: vgl. BT-Drs. 13/8511 S.80: Eine Harmonisierung der Geschwisternamen wird möglich (Art.224 § 3 II bis VI EGBGB >Text). Wenn ein vor dem 1.4.1994 geborenes Kind den Namen beider Eltern als Doppelnamen trägt, kann für ein nach dem 31.3.1994 geborenes Geschwisterkind auch dieser Name gewählt werden (Art.224 § 3 II, III EGBGB), wobei alle Geschwister dann aber gleich heißen müssen (Art.224 § 3 III 2 und VI EGBGB); dies gilt auch dann, wenn der zusammengesetzte Name nach ausländischem Recht erteilt wurde, OLG München DRsp 2007/17276 = FamRZ 2008,181. (Es widerspricht jedoch öffentlichen Interessen, ein Kind in Erwartung der am 1.7.1998 in Kraft tretenden Neuregelung mehrere Monate ohne Nachnamen zu lassen; ein Vorgriff ist nicht zulässig, OLG Köln [...]