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(>Sachrecht / >Zuständigkeit / >Andere Sorgeverfahren) (>Früher) 1. Grundsätze: Da es sich um ein besonderes Sorgeverfahren handelt, gelten die dortigen Bestimmungen (dazu). Damit sind auch die Verfahrensregeln für Kindschaftssachen gemäß § 151 FamFG (Text) anzuwenden (dazu). Ersatzweise gelten die allgemeinen Regeln für FG-Verfahren (dazu). 2. Wie ist der Fall aufzuklären? a. Von Amts wegen? Ja (dazu). Bei § 1617 II BGB (dazu) ist insbesondere das Bestehen der gemeinsamen Sorge aufzuklären, wofür allerdings grds. bereits der Standesbeamte (nach § 58a SGB VIII) zu sorgen hatte, Rahm/ Künkel IIIB R.839 ff. b. Durch Anhörung? (a) Grundsatz: Die allgemeinen Regeln für Kindschaftsverfahren sind anzuwenden (dazu). (b) Eltern: Persönliche Anhörung als Soll-Bestimmung (§ 160 I 1 FamFG >dazu). (c) Kind: Je nach Alter (§ 159 FamFG >dazu). (d) Jugendamt: Vorgeschrieben (§ 162 I 1 FamFG >dazu). 3. Was ist bei der Entscheidung zu beachten? a. Nach § [...]
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