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(>Sachrecht / >Andere Sorgeverfahren) Verfahrensart: -Grundsatz: Namensverfahren sind Sorgeverfahren nach § 151 Nr.1 FamFG (dazu) und damit Kindschaftssachen und damit FG-Verfahren (dazu). -Im Scheidungsverbund? Nicht möglich (dazu). -Einstweilige Anordnung: Verfahren eigener Art (dazu). Besonderheiten (u.a.) in Namensverfahren: -Generelle Fragen: -Zuständigkeit -Vorgehensfragen -Einzelne familiengerichtliche Namens-Verfahren: -Bei Namenserteilung (§ 1617 II BGB) -Bei "Einbenennung" (§ 1618 S.4 BGB) -Bei öffentlich-rechtlicher Änderung durch Vormund pp. (§ 2 NÄG) Ansonsten: -Verfahrensregeln für alle Kindschafts-Verfahren (Menü) -Grundregeln für alle FG-Verfahren (Menü) -Übersicht: Ablauf eines FG-Verfahrens [...]
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