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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Wie ist der Fall aufzuklären? a. Von Amts wegen? Ja (dazu). Bei § 1617 II BGB (dazu) ist insbesondere das Bestehen der gemeinsamen Sorge aufzuklären, wofür allerdings grds. bereits der Standesbeamte (nach §§ 21a PStG (ab 1.1.2009 § 64c FGG) i.V.m. 58a SGB VIII) zu sorgen hatte, Rahm/ Künkel IIIB R.839 ff. b. Durch Anhörung? (a) Bei § 1617 II BGB (dazu): Wenn es darum geht, das Bestimmungsrecht auf einen der Elternteile zu übertragen, "soll" das Gericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken (§ 46a S.1 FGG); entgegen dem Wortlaut handelt es sich um eine Pflicht, Rahm/ Künkel IIIB R.843. Das Jugendamt muss hier nicht angehört werden, Rahm/ Künkel IIIB R.843. (b) Bei § 1618 S.4 BGB (dazu): Bei der Ersetzung der Einwilligung besteht eine umfassende Pflicht zur Anhörung (dazu). 2. Was ist bei der Entscheidung zu beachten? a. Nach § 1617 II BGB (dazu): (a) Muss sie begründet [...]
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