- Fachrichtungswechsel
- Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)
- Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz
- Fahrtkosten
- Faires Verfahren
- Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
- Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)
- Familienzuschlag
- Feiertagszuschläge
- Ferien
- Ferienarbeit des Schülers/Studenten
- Fiktive Einkünfte
- Firmenwagen
- Firmenwertabschreibung
- Fliegeraufwandsentschädigung
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Freibeträge, steuerliche
- Freistellungsvereinbarung
- Freiwillig gezahlter Unterhalt
- Freiwillige Leistungen Dritter
- Freiwilliger Wehrdienst
- Fremdbetreuung des Kindes
Firmenwagen
Zum Einkommen (siehe gleichlautendes Stichwort) zählen grundsätzlich alle dem Unterhaltsschuldner oder -berechtigten tatsächlich zufließenden, verfügbaren Mittel (BGH, FamRZ 1980, 771, 772), also auch kostenlose oder verbilligte Sachbezüge des Arbeitgebers, die einen Geldwert darstellen. Die praktisch bedeutsamste Sachzuwendung ist die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung. Entsprechendes gilt bei einem auch privat genutzten Dienstwagen eines selbständig Tätigen für den privaten Anteil. Hält der Betroffene noch ein weiteres Fahrzeug für die Privatnutzung, kann dies nicht zu einer Einschränkung der Anrechnung führen. Es ist wirtschaftlich unvernünftig, einen weiteren Pkw zu halten, statt den vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw zu nutzen. Ein derartiges Verhalten ist unterhaltsrechtlich unbeachtlich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.09.2013 – 13 UF 136/12, FamFR 2013, 485). Unbeachtlich ist auch ein Vortrag, der ebenfalls zu [...]
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