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„Dritter“ im Sinne der nachfolgenden Grundsätze ist nicht der Barunterhalt schuldende, aber nicht leistungsfähige Elternteil. Gewährt er dem in der Ausbildung befindlichen Kind im Rahmen des § 1610 Abs. 2 BGB freies Wohnen, so mindert dies den vom anderen Elternteil zu deckenden Bedarf des Kindes in Höhe einer fiktiven Miete. Der Betrag ist anhand der tatsächlichen Miete, die der Elternteil zahlt, aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei kommt es z.B. auf die Größe der Wohnung, die Größe des vom Kind bewohnten Zimmers und die Zahl der Bewohner insgesamt an. Dritter im Sinne der nachfolgenden Grundsätze ist vielmehr jeder, der den Bedarf des Unterhaltsschuldners oder -gäubigers durch freiwillige Leistungen mindert. Dritter kann auch der leibliche Vater sein, solange ein anderer gesetzlicher Vater i.S.d. § 1592 BGB ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2014, 1034). Das Unterhaltsrecht wird von dem allgemeinen Grundsatz geprägt, dass ohne Rechtsanspruch [...]
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