- Fachrichtungswechsel
- Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)
- Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz
- Fahrtkosten
- Faires Verfahren
- Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
- Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)
- Familienzuschlag
- Feiertagszuschläge
- Ferien
- Ferienarbeit des Schülers/Studenten
- Fiktive Einkünfte
- Firmenwagen
- Firmenwertabschreibung
- Fliegeraufwandsentschädigung
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Freibeträge, steuerliche
- Freistellungsvereinbarung
- Freiwillig gezahlter Unterhalt
- Freiwillige Leistungen Dritter
- Freiwilliger Wehrdienst
- Fremdbetreuung des Kindes
Sonn- und Feiertagszuschläge sind unterhaltsrechtlich wie Erschwerniszulagen (siehe gleichlautendes Stichwort) zu behandeln. Vom Grundsatz her sind Zuschläge und Zulagen in voller Höhe dem Einkommen zuzurechnen, da als Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig alle Leistungen anzusehen sind, die im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht werden (BGH, Beschl. v. 13.03.2013 – XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935 ff., Rdnr. 23). Im Einzelfall kann es jedoch gerechtfertigt sein, aus Billigkeitsgründen – Rechtsgedanke aus § 1577 Abs. 2 BGB – entsprechend einer unzumutbaren Tätigkeit (siehe Stichwort „Unzumutbare Tätigkeit“) zusätzliche Vergütungen ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen (vgl. auch Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 86 f.). Wenn die Zuschläge oder Zulagen berufstypisch sind und entweder in geringem Umfang anfallen oder zumindest das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht übersteigen, sind diese in voller Höhe dem Einkommen [...]
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