- Fachrichtungswechsel
- Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)
- Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz
- Fahrtkosten
- Faires Verfahren
- Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
- Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)
- Familienzuschlag
- Feiertagszuschläge
- Ferien
- Ferienarbeit des Schülers/Studenten
- Fiktive Einkünfte
- Firmenwagen
- Firmenwertabschreibung
- Fliegeraufwandsentschädigung
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Freibeträge, steuerliche
- Freistellungsvereinbarung
- Freiwillig gezahlter Unterhalt
- Freiwillige Leistungen Dritter
- Freiwilliger Wehrdienst
- Fremdbetreuung des Kindes
Freiwilliger Wehrdienst
Seit 2011 besteht keine Verpflichtung mehr zur Ableistung des Wehrdienstes; vielmehr ist die Wehrpflicht ausgesetzt. An ihre Stelle ist der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (§§ 58b–58h SG) getreten. Zusammen mit Zeit- und Berufssoldaten bilden die freiwillig Wehrdienst Leistenden ein Team, wobei Inhalt der Ausbildung der freiwilligen Soldatinnen und Soldaten dasjenige ist, was im Rahmen der Grundausbildung gelehrt wird, einschließlich Gefechtsdienst, Waffen- und Schießausbildung sowie Wachausbildung und Sanitätsausbildung. Der freiwillige Wehrdient (FWD) kann von Männern und Frauen geleistet werden und beträgt bis zu 23 Monate, wobei die ersten sechs Monate als Probezeit gelten (§ 58b Abs. 1 Satz 2 SG), in der der freiwillige Wehrdienst jederzeit beendet werden kann (§ 58h Abs. 2 SG). Der freiwillig Wehrdienst Leistende erhält einen Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz (WSG), der seit 2020 sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig [...]
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