- Fachrichtungswechsel
- Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)
- Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz
- Fahrtkosten
- Faires Verfahren
- Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
- Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)
- Familienzuschlag
- Feiertagszuschläge
- Ferien
- Ferienarbeit des Schülers/Studenten
- Fiktive Einkünfte
- Firmenwagen
- Firmenwertabschreibung
- Fliegeraufwandsentschädigung
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Freibeträge, steuerliche
- Freistellungsvereinbarung
- Freiwillig gezahlter Unterhalt
- Freiwillige Leistungen Dritter
- Freiwilliger Wehrdienst
- Fremdbetreuung des Kindes
Die Aufwandsentschädigung für Kampfflieger gehört zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen. Mehraufwendungen des Piloten zur Erhaltung seiner fliegerischen Leistungsfähigkeit einerseits und zum Ausgleich für die besonderen psychischen und physischen Belastungen andererseits sind angemessen zu berücksichtigen. Notfalls ist der Mehraufwand nach § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urt. v. 06.10.1993 – XII ZR 112/92, FamRZ 1994, 21, Rdnr. 12 ff.). Der BGH hat es dabei nicht beanstandet, dass lediglich 2/3 der Entschädigung dem Einkommen zugerechnet worden sind (BGH, Urt. v. 06.10.1993 – XII ZR 112/92, FamRZ 1994, 21, Rdnr. 9 ff.). Die Abwägung der insoweit in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Wenn diese zu dem Ergebnis führt, dass nur ein Teilbetrag – etwa 1/3–1/2 des Zuschlags – als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine vollständige Berücksichtigung einer Aufwandsentschädigung wird jedoch [...]
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