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Der Härtegrund des § 1579 Nr. 6 BGB (Nr. 5 a.F.) ist der Vorschrift des früheren § 1587c Nr. 3 BGB nachgebildet. Mit Inkrafttreten des VersAusglG wurde § 1587c Nr. 3 BGB aufgehoben und durch § 27 VersAusglG ersetzt. Zu den weiteren Voraussetzungen und den Rechtsfolgen des § 1579 BGB siehe die Stichwörter „Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)“, „Herabsetzung des Ehegattenunterhalts (§ 1579 BGB)“, „Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt“, „Belange des Kindes (§ 1579 BGB)“ und „Grobe Unbilligkeit (§ 1579 BGB)“. Die praktische Bedeutung des § 1579 Nr. 6 BGB ist sehr gering. Dies dürfte daran liegen, dass Unterhaltspflichtverletzungen des Berechtigten in der Praxis meist erst nach und nicht vor der Trennung der Eheleute vorliegen dürften. Die Anwendung von § 1579 Nr. 6 BGB setzt objektiv voraus, dass der Unterhaltsberechtigte vor der Trennung über längere Zeit seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) [...]
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