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Ein Anspruch auf den sogenannten verlängerten Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB besteht nur dann, wenn zu der allgemeinen Bedürftigkeit die besondere Bedürftigkeit hinzutritt. Diese ist gegeben, wenn die Schwangerschaft, Entbindung oder eine dadurch verursachte Krankheit zumindest mitursächlich für die Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist (§ 1615l Abs. 2 Satz 1 BGB) oder eine Bedürftigkeit wegen Kindesversorgung besteht, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Anspruch auf Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 Satz 1 BGB scheidet jedoch aus, wenn eine Erwerbstätigkeit bereits aus anderen Gründen unterlassen wird, so z.B. wegen einer von der Schwangerschaft oder Geburt unabhängigen Erkrankung oder einer bereits zuvor bestehenden Erwerbslosigkeit. Daher ist die praktische Bedeutung des Absatzes 2 Satz 1 gering. Von erheblicher Bedeutung ist dagegen der [...]
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