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Eine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung kleiner Kinder im Kindergarten oder im Grundschulalter ist dem Unterhaltsberechtigten nicht zwingend abzufordern. Gerade jüngere Kinder benötigen bei einer ganztägigen Fremdbetreuung erhöhte Aufmerksamkeit und Zuwendung des Elternteils, mit dem sie zusammenleben, um die tägliche Trennung zu verarbeiten. Neben diesem erhöhten Zeitaufwand für das Kind ist aus partnerbezogenen Gründen regelmäßig die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unzumutbar, selbst wenn entsprechende Ganztagsbetreuungsmöglichkeiten bestehen (so schon BGH, FamRZ 2008, 1739). Diese Auffassungen vertieft und erläutert der BGH auch in seinen Entscheidungen vom 18.03.2009 (BGH v. 18.03.2009 – XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770) und vom 06.05.2009 (BGH v. 06.05.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124; siehe auch OLG München v. 19.03.2019 – 33 WF 1581/18, FuR 2019, 549). Danach besteht nach Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich eine [...]
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