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Die „elternbezogenen Gründe“ werden im Rahmen des Betreuungsunterhalts des geschiedenen Ehegatten über § 1570 Abs. 2 BGB erfasst. Danach ist eine Verlängerung der Dauer des Unterhaltsanspruchs möglich, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch bei dem Betreuungsunterhaltsanspruch des § 1615l Abs. 2 BGB, wenn die Eltern des Kindes in einer nichtehelichen Partnerschaft zusammengelebt haben. Durch die gelebte Gestaltung einer solchen Partnerschaft kann wie in der Ehe auch zugunsten des betreuenden Elternteils Vertrauen dahingehend geschaffen werden, dass er weiter die Kinderbetreuung übernehmen kann und nicht erwerbstätig sein muss (so schon BGH, FamRZ 2008, 1739). Dies gilt auch für die Verlängerung des Unterhalts nach § 1615l BGB bei Betreuung eines behinderten Kindes (BGH v. 10.06.2015 – XII ZB 251/14, FamRZ 2015, [...]
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