Auf die Anrechenbarkeit des überobligatorisch erzielten Erwerbseinkommens ist § 1577 Abs. 2 BGB analog anzuwenden (so schon BGH, FamRZ 2005, 442 m. Anm. Schilling, 445; OLG München, FamRZ 2006, 812; Schilling, FamRZ 2006, 1, 2 f.). Die Anrechnung ist daher vom Einzelfall abhängig. Die Anrechnung des überobligatorisch erzielten Erwerbseinkommens kann je nach Fallkonstellation in unterschiedlicher Höhe erfolgen. Eine vollständige Anrechnung dürfte dabei ebenso wie eine vollständige Nichtberücksichtigung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2005, 927, 929 für den Fall der Nichtanrechnung). Einkünfte aus Vermögen sind dagegen immer anzurechnen, da sie nicht überobligatorisch erzielt werden. Soweit der betreuende Elternteil den Unterhaltsbedarf unter Anrechnung der eigenen anrechenbaren Einkünfte decken kann, ist er grundsätzlich nicht bedürftig. Entsprechendes gilt, wenn die Mutter Krankengeld bezieht oder in den 14 geburtsnahen Wochen [...]