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Im Gegensatz zum Betreuungsunterhaltsanspruch eines Ehegatten bestand der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach der bis 31.12.2007 geltenden Regelung des § 1615l BGB grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, und ein Titel war auf diesen Zeitraum zu befristen (OLG Hamm, FamRZ 1998, 1250; OLG Hamm, FamRZ 1997, 1538, 1539; OLG Hamm, FamRZ 1997, 632, 633; AG Mannheim, FamRZ 1998, 117; a.A. OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1500: Die Kindesbetreuung muss der Grund für die Erwerbslosigkeit im Sinne einer kausalen Verknüpfung sein; ebenso wohl auch OLG Zweibrücken, NJW 1998, 318, 319). Mit der Neuregelung ab 01.01.2008 sind Ansprüche aus § 1615l Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB vom Grundsatz her zeitlichen Begrenzungen unterworfen. Sie beginnen frühestens vier Monate vor der Geburt und bestehen ungeachtet weiterer Voraussetzungen für drei Jahre nach der Geburt (§ 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB). Sie verlängern sich jedoch, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ [...]
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