Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags ist, wie sich auch aus dem Umkehrschluss aus § 11 BEEG ergibt, beim Unterhaltsberechtigten nicht anzurechnen (so schon BVerfG, FamRZ 2000, 1149; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1321; AG Hannover, FamRZ 2002, 191; AG Mannheim, FamRZ 1998, 117, 118 – alle zur Anrechnung von Erziehungsgeld nach dem bis 31.12.2006 geltenden BErzGG – sowie KG v. 25.09.2018 – 13 UF 33/18, FamRZ 2019, 529). Soweit das Elterngeld den Sockelbetrag übersteigt, hat es Lohnersatzfunktion und ist daher bedarfsdeckend zu berücksichtigen (OLG Frankfurt v. 02.05.2019 – 2 UF 273/17, JAmt 2019, 525). Eine bedarfsdeckende Anrechnung auch des Sockelbetrags erfolgt gem. § 11 BEEG nur im Rahmen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber (§ 1603 Abs. 2 BGB) und im Rahmen von Billigkeitsabwägungen bei der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen, also in den Fällen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 und 1611 Abs. 1 BGB, wobei auch bei einem Anspruch nach § 1615l BGB [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen