Da der BGH bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse einen objektiven Maßstab anlegt und eine zu aufwendige – ggf. unter Aufnahme von Krediten finanzierte – Lebensführung ebenso ausscheidet wie eine zu dürftige (BGH, FamRZ 2007, 1532; BGH, FamRZ 1997, 281, 284; BGH, FamRZ 1993, 789, 792), braucht sich der andere Ehegatte nach der Trennung an einer unter diesen objektiven Gesichtspunkten vorgenommenen Beschränkung des Konsumverhaltens während des Zusammenlebens nicht länger festhalten zu lassen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1532; BGH, FamRZ 1995, [...]