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Der Einkommensbegriff in §§ 1577 Abs. 1 und 1578 BGB ist weit zu fassen. Einkommen sind alle dem Betroffenen zufließenden Gelder und geldwerten Vorteile, wie z.B. mietfreies Wohnen. Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für Konsumzwecke der beiden Eheleute zur Verfügung steht und damit unterhaltsrelevant ist. Zur Beurteilung, ob die Grenze für die tatsächliche Verbrauchsvermutung überschritten ist, sind daher die Einkünfte der Eheleute vorab zu bereinigen um vorrangigen Kindesunterhalt, sonstige eheprägende Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und etwaige weitere berücksichtigungsfähige Positionen (BGH v. 25.09.2019 – XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21; Born, NJW 2019, 3555). Zum Einkommen gehört das Erwerbseinkommen aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit; zum Einkommen gehören Erträge aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Miete und Pacht, aus Gesellschaftsbeteiligungen, auch Spekulationsgewinne; [...]
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