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Nach früherer Rechtsprechung beeinflussten Haushaltsführung und Kindererziehung die ehelichen Lebensverhältnisse nicht. Das hat sich durch die Entscheidung des BGH vom 13.06.2001 grundlegend geändert – sogenannte Surrogatsrechtsprechung (BGH, FamRZ 2001, 986; BGH, FamRZ 2001, 1687; BGH, FamRZ 2002, 23; BGH, FamRZ 2008, 968; BGH, FamRZ 2013, 534) –, der sich auch die Obergerichte angeschlossen haben. Diese Rechtsprechung ist vom BVerfG ausdrücklich bestätigt worden (FamRZ 2002, 527). Danach ist das – tatsächliche – Erwerbseinkommen der Familie nicht mehr der primäre Faktor für die Unterhaltsbemessung. Es kommt nicht allein auf die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten an. Vielmehr werden die ehelichen Lebensverhältnisse nach dieser Rechtsprechung durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären u.ä. Faktoren mitbestimmt. Letztlich wird alles umfasst, was das Zusammenleben der Eheleute nachhaltig geprägt hat, [...]
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