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Lebensverhältnisse und Lebensstellung bemessen sich nach den wirtschaftlichen Lebensverhältnissen und damit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften und damit mangels anderer zuverlässiger Kriterien in erster Linie durch das von einem – ggf. von beiden – Eheleuten nachhaltig erzielte Einkommen während der Ehe. Bestimmend für die ehelichen Lebensverhältnisse sind sämtliche Faktoren, die während der Ehe nicht nur vorübergehend für den Lebenszuschnitt der Ehegatten von Bedeutung waren, sondern nachhaltig erzielt worden sind („prägende Faktoren“; BGH v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260 = NJW 2018, 468 m. Anm. Born; BGH, FamRZ 2001, 1687, 1691; BGH, FamRZ 2007, 1232; BGH, FamRZ 1998, 87, 88; OLG Koblenz v. 22.06.2016 – 7 WF 592/16; OLG Düsseldorf v. 11.03.2016 – 3 UF 141/14, [...]
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