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Die Reform des Unterhaltsrechts hat die Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten neu gefasst, in einer Norm konzentriert (§ 1578b BGB) und dabei auf alle Unterhaltstatbestände erweitert. Die Neuregelung verfolgt nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe und hier insbesondere anhand des Maßstabs der „ehebedingten Nachteile“ zu erleichtern (zur Befristung siehe ausführlich Teil [...]
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