Die Frage, ob ein nachehelicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegeben ist, richtet sich nach §§ 1570–1573, 1575, 1576 BGB. Das Gesetz zählt sechs Unterhaltstatbestände auf. Um die Vollständigkeit der Aufzählung abzusichern, ist der 7. Tatbestand (§ 1576 BGB) eine Auffangklausel. Die Höhe des Unterhalts ist in § 1578 Abs. 1 BGB geregelt. Ausschlaggebend für die Unterhaltsbemessung sind danach die – in der Vergangenheit liegenden – ehelichen Lebensverhältnisse, die die Obergrenze für den Unterhaltsbedarf darstellen. Da beide Ehegatten in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilhaben sollen (sog. Halbteilungsgrundsatz), sind die ehelichen Lebensverhältnisse für beide Ehegatten gleich. Ist ein Ehegatte nach der Scheidung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechend aus seinem eigenen Einkommen bzw. Vermögen selbst zu bestreiten, kann er bei Bestehen eines Unterhaltsanspruchs die dazu erforderlichen Geldmittel [...]