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Nach bisherigem Recht konnten Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt auch privatschriftlich oder sogar mündlich geschlossen werden. Im Hinblick auf die große Bedeutung der Absicherung des laufenden Unterhalts für den Berechtigten ist durch das neue Unterhaltsrecht zum 01.01.2008 die notarielle Beurkundung Wirksamkeitserfordernis für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden (§ 1585c BGB). Die Form des § 127a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch dann die notarielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden (BGH v. 26.02.2014 – XII ZB 365/12, FamRZ 2014, 728 m. Anm. Maurer = FF 2014, 247 m. Anm. Kogel; siehe hierzu auch ausführlich Teil 10). Der Formzwang gilt [...]
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