- 7/3.0 Inhalt: Ehegattenunterhalt
- Grundlagen
- Trennungsunterhalt
- Geschiedenenunterhalt
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB)
- Erwerbslosigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Anspruch bei Wegfall einer Erwerbstätigkeit
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Antrag auf Auskunft und Zahlung (Stufenantrag)
- Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (§ 1578 BGB)
- Vorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 und 3 BGB)
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
- Höhe des nachehelichen Unterhalts
- Berechnung des Unterhalts
- Berechnungsbeispiele zum Vorsorgeunterhalt
- Befristung und Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt (§ 1578b BGB)
- Ausschluss und Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 BGB
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Rangverhältnisse (§§ 1609 und 1582 BGB)
- Geltendmachung von Unterhaltsrückständen/Verzug
- Form für Unterhaltsvereinbarungen
- Gerichtliche Durchsetzung
Die Eheleute können im Zusammenhang mit der Scheidung auch eine Vereinbarung über den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt treffen. Eine entsprechende Vereinbarung kann schon vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen werden (zu Scheidungsfolgenvereinbarungen siehe auch ausführlich Teil 10). Ein solcher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1585c BGB grundsätzlich zulässig, wobei die Formvorgaben zu beachten sind (BGH v. 26.02.2014 – XII ZB 365/12, FamRZ 2014, 728 m. Anm. Maurer = FF 2014, 247 m. Anm. Kogel; dazu siehe Teil 7/3.25). Dagegen kann nicht auf Trennungsunterhalt verzichtet werden; und zwar auch nicht in Form eines sogenannten pactum de non petendo (BGH, FamRZ 2014, 629; siehe Teil 7/3.2.8.1). Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen [...]
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