- 7/3.0 Inhalt: Ehegattenunterhalt
- Grundlagen
- Trennungsunterhalt
- Geschiedenenunterhalt
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB)
- Erwerbslosigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Anspruch bei Wegfall einer Erwerbstätigkeit
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Antrag auf Auskunft und Zahlung (Stufenantrag)
- Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (§ 1578 BGB)
- Vorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 und 3 BGB)
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
- Höhe des nachehelichen Unterhalts
- Berechnung des Unterhalts
- Berechnungsbeispiele zum Vorsorgeunterhalt
- Befristung und Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt (§ 1578b BGB)
- Ausschluss und Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 BGB
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Rangverhältnisse (§§ 1609 und 1582 BGB)
- Geltendmachung von Unterhaltsrückständen/Verzug
- Form für Unterhaltsvereinbarungen
- Gerichtliche Durchsetzung
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben (§ 1576 BGB). Der Billigkeitsunterhalt aus § 1576 BGB ist subsidiär und als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Dieser – praktisch sehr selten gegebene – Tatbestand ist z.B. anwendbar bei der Betreuung nichtgemeinschaftlicher Kinder, die bereits in der Ehe mitversorgt [...]
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