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Die Berechnung des Vorsorgeunterhalts wird wie folgt durchgeführt (nach Clausius, in: jurisPK-BGB, § 1578 Rdnr. 138; Werte 2022; siehe auch das Berechnungsbeispiel bei Rubenbauer/Dose, FamRZ 2020, 1974). Bei der Berechnung ist zu unterscheiden, ob der unterhaltsbeteiligte Ehegatte lediglich Erwerbseinkommen bezieht oder über weitere Einkünfte z.B. aus Kapitalnutzung (Mieteinkünfte, Pacht, Dividenden) verfügt. Altersvorsorgeunterhalt – nur Erwerbseinkommen 1. Stufe: Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts Schritt 1 (Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhalts): Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 € Einkommen des Bedürftigen 2.000,00 € Gesamteinkommen 5.000,00 € Bedarf nach Halbteilung 2.500,00 € abzgl. Eigeneinkommen des Bedürftigen –2.000,00 € vorläufiger Elementarunterhalt 500,00 € Schritt 2 (Ermittlung des fiktiven Bruttoentgelts): Zuschlag nach Bremer Tabelle 13 % ergibt 65,00 € fiktives Bruttoarbeitsentgelt 565,00 [...]
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