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Mit einem Stufenantrag kann gleichzeitig ein Auskunftsanspruch und der noch nicht bezifferte Zahlungsantrag rechtshängig gemacht werden (§ 113 FamFG i.V.m. § 254 ZPO). Ein Stufenverfahren ist allerdings nicht erforderlich, um die rückwirkende Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen, denn dies lässt sich bereits durch ein korrektes Auskunftsverlangen gem. § 1613 BGB erzielen. Der als Stufenantrag erhobene Auskunftsantrag unterbricht die Verjährung, auch wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird. Wird der Antrag vor Beginn der Verjährungsfrist erhoben, tritt die Unterbrechung sofort mit deren Beginn ein (OLG Naumburg v. 12.05.2005 – 8 UF 258/04, FamRZ 2006, 267). In einem Stufenverfahren ist bereits in der Auskunftsstufe und nicht erst in der Leistungsstufe festzustellen, ob die Regelungen in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenregelung insbesondere auch im Hinblick auf § 138 BGB wirksam sind. Ist z.B. der Unterhalt mit dem Ehevertrag wirksam [...]
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