- 7/3.0 Inhalt: Ehegattenunterhalt
- Grundlagen
- Trennungsunterhalt
- Geschiedenenunterhalt
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB)
- Erwerbslosigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Anspruch bei Wegfall einer Erwerbstätigkeit
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Antrag auf Auskunft und Zahlung (Stufenantrag)
- Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (§ 1578 BGB)
- Vorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 und 3 BGB)
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
- Höhe des nachehelichen Unterhalts
- Berechnung des Unterhalts
- Berechnungsbeispiele zum Vorsorgeunterhalt
- Befristung und Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt (§ 1578b BGB)
- Ausschluss und Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 BGB
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Rangverhältnisse (§§ 1609 und 1582 BGB)
- Geltendmachung von Unterhaltsrückständen/Verzug
- Form für Unterhaltsvereinbarungen
- Gerichtliche Durchsetzung
Mit einem Stufenantrag kann gleichzeitig ein Auskunftsanspruch und der noch nicht bezifferte Zahlungsantrag rechtshängig gemacht werden (§ 113 FamFG i.V.m. § 254 ZPO). Ein Stufenverfahren ist allerdings nicht erforderlich, um die rückwirkende Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen, denn dies lässt sich bereits durch ein korrektes Auskunftsverlangen gem. § 1613 BGB erzielen. Der als Stufenantrag erhobene Auskunftsantrag unterbricht die Verjährung, auch wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird. Wird der Antrag vor Beginn der Verjährungsfrist erhoben, tritt die Unterbrechung sofort mit deren Beginn ein (OLG Naumburg v. 12.05.2005 – 8 UF 258/04, FamRZ 2006, 267). In einem Stufenverfahren ist bereits in der Auskunftsstufe und nicht erst in der Leistungsstufe festzustellen, ob die Regelungen in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenregelung insbesondere auch im Hinblick auf § 138 BGB wirksam sind. Ist z.B. der Unterhalt mit dem Ehevertrag wirksam [...]
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